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   RG, 07.07.1917 - Rep. V. 66/17   

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RG, 07.07.1917 - Rep. V. 66/17 (https://dejure.org/1917,69)
RG, Entscheidung vom 07.07.1917 - Rep. V. 66/17 (https://dejure.org/1917,69)
RG, Entscheidung vom 07. Juli 1917 - Rep. V. 66/17 (https://dejure.org/1917,69)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Gewähren die Vorschriften der §§ 892, 893 BGB. Schutz auch gegenüber persönlichen Ansprüchen des nicht eingetragenen Berechtigten, insbesondere wegen Verletzung des Eigentums gemäß § 823? 2. Stellt sich eine mit einem Parzellierungsvertrage verbundene Vollmacht zur ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Schutz gegenüber persönlichen Ansprüchen eines nicht eingetragenen Berechtigten durch die §§ 892, 893 BGB; Einordnung einer Vollmacht zur Übertragung des Besitzes an einem Grundstück als Verfügung

  • opinioiuris.de

    Ansprüche des nicht eingetragenen Berechtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 90, 395
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • LG Nürnberg-Fürth, 28.08.2006 - 13 T 4282/06

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Finanzierungsgrundschulden

    Aus Gründen der Rechtssicherheit und zum Schutz des Betreuten ist daher auch weiterhin die Grundschuldbestellung als genehmigungsbedürftig anzusehen.8 3 BGHZ 38, 26, 28; 52, 316, 319; KG, Rpfleger 1993, 284, 285; LG Berlin, Rpfleger 1994, 355 ; OLG Zweibrücken, MittBayNot 2005, 313; Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl. 2007, § 1821 Rdnr. 6; MünchKommBGB/Wagenitz, § 1821 Rdnr. 5, der allerdings von dem Begriff "rein formale Auslegung" Abstand nehmen möchte; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., vor §§ 1821, 1822 BGB Rdnr. 9.4 RGZ 90, 395, 399 f.; BGHZ 1, 294, 304; 75, 221, 226.5 So auch LG Berlin, Rpfleger 1994, 355 ; Winkler, DNotZ 1974, 736, 741.6 So wohl LG Saarbrücken, Rpfleger 1952, 25, 26.7 LG Schwerin, MittBayNot 1997, 297 .
  • BGH, 15.03.1951 - IV ZR 9/50

    Begriff der Verfügung

    Nach der in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum jetzt wohl einhelligen Meinung ist darunter ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt, oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonst wie in seinem Inhalt ändert (RGRK zum BGB, Vorbem. vor § 104 Anm. 7; Planck, BGB 4. Aufl. Bd I S 233; RGZ 90, 395 [399]).

    So wird auch in RGZ 90, 395 (399) als Beispiel von Verfügungsgeschäften über Rechte an Grundstücken (im Gegensatz zum Eigentum) die Kündigung genannt, die an den oder von demjenigen, für den ein Recht an dem Grundstück eingetragen ist, oder an den oder von dem, der als Eigentümer, eingetragen ist, erfolgt.

  • BFH, 24.06.2003 - IX R 2/02

    Optionsgeschäfte an der Deutschen Terminbörse

    Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar darauf gerichtet ist, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (so Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, § 23 Rz. 36; grundlegend Reichsgericht, Urteil vom 7. Juli 1917 V 66/17, RGZ 90, 395, 399).
  • FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 4710/01

    Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren und

    Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar darauf gerichtet ist, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben, so Larenz/Wolff, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, § 23 Rz. 36; grundlegend Reichsgericht, Urteil vom 7.07.1917 V 66/17, RGZ 90, 395, 399).
  • OLG Nürnberg, 30.07.2020 - 15 W 2126/20

    Grundbucherklärungen durch Vorsorgebevollmächtigten

    Jedenfalls die Genehmigung des Berechtigten einer Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand getroffen hat (§ 185 BGB), ist als Verfügung anzusehen (RG, Urteil vom 07.07.1917 - V 66/17 -, abgedruckt in: RGZ 90, 395, 399 f.; Zimmermann in: Soergel, BGB, 13. Aufl., Vor § 1821 Rn. 7).
  • BayObLG, 22.01.1985 - BReg. 1 Z 88/84

    Zur Entbehrlichkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung beim

    Ferner enthielt die Genehmigung des Kaufvertrags insgesamt zweifelsfrei auch die Genehmigung der darin unter Abschnitt 15 Nr. 2 beurkundeten Verpflichtung der Vertragsteile zur Auflassung und der Vollmacht zur Vereinbarung der Auflassung, die den an der Notarstelle Beschäftigten, je alleine, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB , erteilt worden ist (vgl. RGZ 90, 395 /400; 137, 356/357; BayObLGZ 13, 287 /295; BayObLG FamRZ 1977; 141/142f.; OLG Celle OLGZ 1974, 164 /167 f. [= DNotZ 1974, 731 ]).
  • BayObLG, 17.05.1976 - BReg. 1 Z 37/76

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde;

    Die Erteilung einer solchen Vollmacht ist eine Verfügung im Sinn der §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB und bedarf daher der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung (RGZ 90, 395/400; 137, 356/357; Staudinger §§ 1821, 1822 BGB RdNr. 34 und Einl. vor § 104 BGB RdNr. 68).
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